Um die Frage “Neuer Antrag oder Widerspruch?” beantworten zu können, müssen wir zunächst erklären, worum es hier eigentlich geht. Gemeint ist natürlich der Pflegeantrag. Pflegeanträge werden leider sehr häufig abgelehnt. Viele von den abgelehnten Pflegeanträgen werde ungerechtfertigt abgelehnt.
Nach einer abgelehnten Pflegestufe (Pflegeantrag wurde abgelehnt) passiert oft etwas sehr seltsames:
Einige Menschen (rund 7 Prozent aller abgelehnten Antragsteller) versuchen sich zur Wehr zu setzen und erkundigen sich bei der Pflegekasse nach den Möglichkeiten eines Widerspruchs. In den meisten Fällen raten die Mitarbeiter der Pflegekassen den Mitgliedern dann “ein Widerspruch ist sinnlos, stellen Sie doch einen neuen Antrag“.
Was soll das denn?
Jetzt aber mal der Reihe nach. Denn um hier noch mitzukommen, sollte zunächst erklärt werden, wie die inneren Strukturen der Pflegekassen, in Zusammenarbeit mit dem MDK, überhaupt aufgestellt sind und funktionieren.
Neuer Antrag vs. Widerspruch?
Nachfolgend finden Sie eine kleine Gegenüberstellung der einzelnen Schritte und was diese einzelnen Schritte im Normalfall für nachfolgende Handlungsketten auslösen.
Neuer Antrag (Neuantrag)
Widerspruch
Es ist Ihnen sicher aufgefallen, dass die beiden Vorgänge sich sehr ähnlich sind. Es erscheint also fast, als ob es zwischen “neuer Antrag oder Widerspruch” keinen ernstzunehmenden Unterschied gibt. Allerdings ist einer der wichtigsten Unterschiede, der 5. Punkt der Liste:
Es kommt ein neuer Gutachter (w/m).
Es gibt noch sehr viele Gründe, warum ein neuer Antrag keine Lösung sein kann, sondern ein Widerspruch sehr viel sinnvoller ist. Aber der Punkt “Es kommt ein neuer Gutachter (w/m)“, ist einer der wichtigsten Punkte.
Warum?
Die Frage nach dem Warum lässt sich einfach beantworten. Gutachter (w/m) sind auch “nur” Menschen. Jetzt schreibt ein Gutachter (w/m) ein Pflegegutachten und weiß entweder bereits in dem Moment, dass es nicht Richtlinienkoform ist, weil er befangen ist und seinen Auftraggeber nicht verärgern will. Oder er hat den Beruf verfehlt und erfährt erst durch das Widerspruchsverfahren, dass er “Mist gebaut” hat. Aber wie auch immer, es gehört eine Menge Größe dazu, um diesen Umstand offen einzugestehen und seine eigene Meinung, nach so kurzer Zeit, zu revidieren.
In der Praxis stellen unsere unabhängigen Experten daher immer wieder fest, dass Neuanträge meistens erneut abgelehnt werden. Außer der Pflegebedarf hat sich nachweislich, z. B. durch einen Sturz, erhöht.
Zusammenfassung
Lassen Sie sich von dem Mitarbeitern der Pflegekassen nicht erzählen, dass ein Widerspruch keinen Sinn macht und das Sie lieber einen neuen Antrag stellen sollen. Dieser Mitarbeiter (w/m) hat im Normalfall gar keinen Einfluss auf den neuen Antrag und daher wird es sehr Wahrscheinlich erneut zu einer Ablehnung kommen. Aber selbst wenn es erfolgreich laufen würde, verlieren Sie den Anspruch der vergangenen Monate. Ein Widerspruchsverfahren, welches unsere unabhängigen Pflegesachverständigen durchführen, ist zu über 90% erfolgreich.
Einige der Gründe haben wir oben dargestellt, andere lassen sich nur schwer beschreiben. Aber ein weiterer Punkt bleibt noch übrig und der ist sehr wohl ernst zu nehmen:
Die Pflegekassen fürchten einen professionellen Widerspruch mehr als einen Neuantrag!
Guten Abend,
ich habe einen schwer kranken Bruder mit einer Rheumatischer Arthritis im entstadium.
Im April habe ich einen Pflegegrad für ihn beantragt
Zu meinem bedauern bekam er nur Pflegegrad 1.
ich habe dan sofort einen Einspruch gegen diesen Bescheit eingelegt
und zeitnah meine Begründung eingereicht
meiner meinung nach waren einige Punkte nicht zutreffend,
jetzt bekamm ich wiederrum eine ablehnung mit der begründung er hätte nur 24 Punkte erreicht
und somit würde ihm keine höhere Stufe zustehen .Dieses erfolgte aber ohne eine erneute begutachtung?
Meine Begründeten Punkte wurden garnicht überprüft,nur die erste Begutachtung wurde gewertet?
Mit freundlichen Gruß M.Hein
Guten Tag,
bedauerlicherweise müssen wir seit Jahren immer wieder feststellen, dass privat formulierte Widersprüche in rund 9 von 10 Fällen eben nicht erfolgreich laufen. Die meisten dieser erfolglosen Verfahren werden nach Aktenlage “abgeschmettert”. Sie sollten den Widerspruch aufrechterhalten und der Pflegekasse mitteilen, dass Sie eine Stellungnahme zur Vorlage beim Widerspruchsausschuss einreichen werden. Allerdings sollten Sie sich dazu pflegefachliche Unterstützung bei den unabhängigen Pflegesachverständigen des bundesweiten Pflegenetzwerkes einholen. Rufen Sie dazu einfach am Montag ab 08:30 Uhr unter 0800/611 611 1 (gebührenfrei) die Experten des bundesweiten Pflegetelefons an und informieren Sie sich zunächst kostenlos. Alternativ nutzen Sie unter https://www.pflegestufe.com/pflege/anfrage-widerspruch-pflegestufe_1/ das Anfrage-Formular und Sie werden am Montag zur angegebenen Wunschzeit angerufen.
Herzliche Grüße
Ihr BWPN-Team
Hallo, meiner 82 jährigen Mutter wurde Pflegegrad 1 zugestanden. Ich habe daraufhin Widerspruch eingelegt, der ohne eine weitere Begutachtung abgewiesen wurde. Das ganze läuft schon seit Februar 2017. Ihr Zustand hat sich seitdem nich verschlechtert. Meine Frage: nacht es Sinn sofort einen neuen Antrag zu stellen ?
Guten Tag,
bedauerlicherweise erleben wir in der Praxis immer wieder, dass privat formulierte Widersprüche nicht ausreichend argumentiert sind und dadurch in erhöhtem Maß nach Aktenlage abgelehnt werden. Diesbezüglich sollten Sie sich also keine Gedanken machen, “was habe ich bloß falsch gemacht?”.
Grundsätzlich bleiben Ihnen jetzt genau zwei Möglichkeiten:
Sie rufen unter 0800/611 611 1 unsere Experten an und informieren sich über die Möglichkeiten einer pflegefachlichen Unterstützung durch unabhängige Pflegesachverständige des bundesweiten Pflegenetzwerkes und halten mit deren Hilfe den Widerspruch aufrecht. Ggf. kann die fachliche Stellungnahme den Widerspruchsausschuss (das wäre der nächste Schritt) noch überzeugen.
Oder Sie rufen bei der zuständigen Pflegekasse an und stellen aufgrund einer inzwischen eingetretenen Verschlechterung einen neuen Antrag auf Pflegeleistungen.
Bitte berücksichtigen Sie dabei aber, dass ein Neueantrag gegenüber einem fundiert zu führendem Widerspruchsverfahren in der Erfolgsaussicht nicht selten eher negativ zu bewerten ist. Unsere unabhängigen Pflegesachverständigen sind gern für Sie da!
Herzliche Grüße
Ihr BWPN-Team
Meinem Widerspruch auf Ablehnung der Höherstufung von Pflegegrad II auf III wurde nun statt gegeben. Allerdings nicht ab Tag der Antragstellung auf Höherstufung (03.17 sondern ab Tag des Widerspruches 06.17) Im Schreiben steht, dass dem Widerspruch aufgrund Verschlechterung 06.17 statt gegeben wurde. Damit bin ich nicht einverstanden. Was können Sie mir in dem Fall raten? Vielen Dank im Voraus. Frau Stuwe
Guten Tag,
herzlichen Glückwunsch für diesen Erfolg! Anscheinend ist Ihnen als Privatperson gelungen, überhaupt erfolgreich sein zu dürfen. Das wichtigste Ziel ist also erreicht: Sie erhalten zukünftig gerechtfertigte Leistungen.
Nun aber zu Ihrer eigentlichen Frage. Selbstverständlich bedarf es einer ganzheitlichen pflegefachlichen Bewertung der Pflegesituation, bevor wir als Experten, seriös eine Antwort darauf geben können.
Allerdings ist es in der Praxis nicht selten so, dass Pflegekassen gern auf diese Art versuchen, Geld zu sparen. Nur selten konnten unsere unabhängigen Pflegesachverständigen (w/m) in den letzten Jahren, in solchen Fällen, bestätigen, dass es tatsächlich zu einer nennenswerten Verschlechterung gekommen ist. Ganz abgesehen einmal davon, dass es ausreichend Urteile deutscher Gerichte gibt. In denen wird ganz allgemein, und nicht “nur” zum Thema Pflegebedürftigkeit klargestellt, dass verändernde Umstände in einem laufenden Widerspruchsverfahren im Grunde irrelevant sind.
Im Normalfall würden wir vermutlich empfehlen, einen solchen Widerspruch aufrecht zu erhalten. Da unsere Pflegesachverständigen (w/m) Ihren Fall allerdings nicht kennen, sollten Sie diesen Schritt genau überdenken. Dadurch wird sich das Widerspruchsverfahren in die Länge ziehen und Ihnen werden die wichtigen Leistungen weiterhin vorenthalten. Die Pflegekassen spekulieren in solchen Fällen eben genau mit dieser Angst.
Es wäre nicht in Ordnung wenn wir Ihnen „einfach mal so“, und völlig anonym, über die Kommentarfunktion einer Website einen anderen Rat geben. Wir können nur die Fälle einschätzen, die wir selbst mit unseren Sachverständigen begleiten. In einem solchen Fall würde es vermutlich weitergehen. Sie sollten ggf. zähneknirschend “einlenken”
Falls Sie dennoch weitermachen wollen, wünschen wir Ihnen von ganzem Herzen viel Erfolg und stehen gern zu Ihrer Verfügung!
Herzliche Grüße
Ihr BWPN-Team
Ich habe im April 2017 einen Antrag auf einen Pflegegrad gestellt. Daraufhin kam am 27. Juni 2017 eine Gutachterin des MDK.
Eine Woche später kam der Bescheid mit der Anerkennung des Pflegegrades 1.
Daraufhin legten wir fristgerecht am 11.7.17 Widerspruch ein.
Am 17.10.17 kam erneut eine Gutachterin des MDK.
Am 21.10.17 erhielten wir den Bescheid der Pflegekasse, dass dem Widerspruch teilweise stattgegeben wurde und der Pflegegrad 2 genehmigt wird – jedoch ab 1.7.17 und nicht ab 1.4.17, dem Monat des Erstantrages.
Für uns stellt sich jetzt die Frage, ob wir das so akzeptieren oder ob wir den Widerspruch für die Zeit vom 1.4.17 bis 30.6.17 aufrechterhalten? Die Pflegekasse hat dem Bescheid auch gleich ein Formular beigelegt, wo wir uns dazu innerhalb einer Frist erklären sollen.
Was raten sie uns? Was passiert, wenn wir den Widerspruch für die ersten 3 Monate aufrechterhalten?
Guten Tag,
in den meisten Fällen fehlt solchen Beacheiden die pflegefachliche Grundlage! Sie sollten gegen den Bescheid zunächst Widerspruch einlegen. Weisen Sie auf eine nachfolgende Begründung hin.
Da allerdings jeder Fall anders ist, lassen Sie sich einfach durch die unabhängigen Pflegesachverständigen des bundesweiten Pflegenetzwerkes beraten. Sie erreichen die Experten unter 0800/611 611 1 (gebührenfrei).
Die bereits zgeteilten Leistungen (ab 01.07.2017) bleiben in jedem Fall erhalten
Herzliche Grüße
Ihr BWPN-Team
Sehr geerte Damen und Herren,
leider habe ich schon mit Widerspruch auf die Ablehnung eines Pflegegrades für meine Mutter reagiert, der von der BEK zweifach abgelehnt wurde.
So bleibt mir nur ein neuer Antrag.
Wie kann ich diesen so formulieren, dass es zu einer Bewilligung kommt?
Mit freundlichen Grüßen, Wolfgang Keil.
Sehr geehrter Herr Keil,
einen allgemein gültigen und funktionierenden Tipp gibt es (leider) nicht.
Damit es zu gerechtfertigten Leistungen der Pflegeversicherung kommen kann, muss zunächst ein Antrag gestellt werden, wie Sie es vermutlich bereits kennen.
Die gute Nachricht: Sie können dabei nichts verkehrt machen!
Die schlechte Nachricht: Sie können dabei auch nichts besonders “gut” oder “richtig” machen.
Unsere unabhängigen Sachverständigen stellen seit vielen Jahren immer wieder fest, dass die Gutachten der Gutachterdienste, in den meisten Fällen der MDK, einfach nicht gemäß der gültigen Regeln erstellt werden. Die Gegengutachten unserer Sachverständigen sind danach nicht ohne Grund in über 90 Prozent erfolgreich. Mit der Art der Beantragung hat das nichts zu tun.
Sie sollten also, wie gehabt, einen Antrag stellen. Falls Sie dazu Fragen haben, stehen Ihnen unsere Experten unter 0800/611 611 1 (gebührenfrei) gern zur Seite.
Spätestens wenn es zum Begutachtungstermin kommt, sollten Sie ggf. einmal mit unseren Experten sprechen. Ein solches Gespräch ist kostenlos und informiert über die bevorstehende Begutachtung. Dazu ist dann sicher auch der ein- oder andere Tipp möglich. Falls es erneut nicht zu den notwendigen Leistungen kommt, wenden Sie sich bitte ebenfalls unverzüglich an unsere unabhängigen Sachverständigen. Die kennen sich aus und unterstützen Sie fachgerecht!
Herzliche Grüße
Ihr BWPN-Team
Guten Tag,
ich habe einen Pflegeantrag für meine Mutter gestellt, der abgelehnt wurde und Widerspruch eingelegt. Der Gesundheistzustand meiner Mutter hat sich verschlechtert, und ich habe im Juni einen neuen Antrag gestellt, Heute erhielt ich ein Schreiben der DAK, der neue Antrag könne nur bearbeitet werden, wenn ich das Widerspruchsverfahren zurücknehme. – Dies hat doch den Nachteil, dass die möglichen Leistungen für den Zeitraum des Erstantrag futsch sind. Ist es nicht möglich das Widerspruchsverfahren bezüglich des Zeitraums bis zur Stellung des zweiten Antrag laufen zu lassen?
Wenn ich den zweiten neuen Antrag zurücknehme, würde dann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Veränderung des Sachverhalts, also eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nach der Stellung des Erstantrags berücksichtigt? Oder wäre ausschliesslich der Zustand massagebend, der im Zeitpunkt des Erstantrags vorlag, unabhängig vom weiteren Verlauf?
Gibt es eiegntlich sowas wie ein gerichtliches Eilverfahren? Die Bearbeitung des Antrags / Widerspruchsverfahrens zieht sich ja über Monate hin…..
Guten Tag,
zunächst wäre es wichtig zu wissen, wann Sie den ursprünglichen Antrag gestellt haben und seit wann das Widerspruchsverfahren läuft. Grundsätzlich können Sie in einem laufenden Widerspruchsverfahren einen Neuantrag stellen. Allerdings empfiehlt es sich im Normalfall nicht. Denn selbst nach erfolgreichem Verlauf des eigentlichen Widerspruchsverfahrens nehmen die Pflegekassen dann immer gern den Zeitpunkt der „Verschlechterung“ zum Anlass des positiven Widerspruchsbescheides und Sie verlieren die Ansprüche davor.
Das Wort „Verschlechterung“ sollte also in einem laufenden Widerspruchsverfahren tendenziell eher nicht zum Einsatz kommen.
Eine Art Eilverfahren im Widerspruchsverfahren gibt es leider nicht. Allerdings gibt es selbstverständlich Hilfe und Unterstützung! Am besten rufen Sie einmal unter 0800/611 611 1 (gebührenfrei) unsere unabhängigen Experten an und lassen sich beraten. Erst nach Kenntnis der Gesamtumstände können Ihnen unsere Sachverständigen (w/m) mitteilen, was in Ihrem individuellen Fall das Beste sein wird.
Herzliche Grüße
Ihr BWPN-Team
Hallo ich habe eine frage. Und zwar habe ich heute den bescheid eines pflegende 1 bekommen. Ich habe mir das Gutachten angeschaut und festgestellt das viele Punkte so nicht zutreffen. Meiner Meinung müsste mindestens der pflegegrad 2 bewilligt werden. Ich bin seit mehreren Jahren psychisch krank. Habe eine schwrrbehinderungsgrad von 50% und bekomme seit 2015 Rente. Was soll ich jetzt tun
Liebe Frau Fischer,
zunächst sollten Sie fristwahrend Widerspruch einlegen und damit auch gleich darauf hinweisen, dass eine detaillierte Begründung nachfolgt. Eine entsprechende Vorlage können Sie gern telefonisch (siehe unten) und kostenlos bei uns anfordern. Darüber hinaus sollte ein unabhängiger Sachverständiger (w/m) das Pflegegutachten einmal prüfen und bewerten. Unsere Experten können Ihnen danach auch gleich Ihre Aussichten in einem Widerspruchsverfahren mitteilen und formulieren Ihnen bei Bedarf auch ein entsprechendes Gegengutachten, welches Sie als Begründung nutzen können.
Rufen Sie am besten unter 0800/611 611 1 (gebührenfrei) unsere Experten am bundesweiten Pflegetelefon an und lassen Sie sich zu einem solchen Widerspruchsverfahren beraten. Unsere Experten erreichen Sie Montag bis Freitag in der Zeit von 08:30 Uhr bis 17:30 Uhr sowie nach Terminabsprache.
Herzliche Grüße
Ihr BWPN-Team
Hallo,
ich habe für meinen 20-jährigen Sohn mit Asperger-Syndrom und Depressionen im Dezember einen Antrag auf Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz gestellt, dieser wurde nun abgelehnt. In einem Telefonat mit der Pflegekasse wurde mir mitgeteilt dass ich Widerspruch einlegen könnte und gleichzeitig auch einen Neuantrag stellen nach den jetzt gültigen Richtlinien. Hätte ein Neuantrag Auswirkung auf den Widerspruch bzw. ist die Aussage überhaupt richtig dass ich beides gleichzeitig machen kann?
Außerdem meinte Sie, dass ein Widerspruch voraussichtlich nach Aktenlage entschieden wird und kein neuer Gutachter kommt und wahrscheinlich nicht zum erfolg führt.
Wie können Sie mir raten?
Liebe Frau Moran,
sehr gern beantworten wir Ihnen nachfolgend Ihre Fragen!
Grundsätzlich ist ein Neuantrag gegenüber einem Widerspruchsverfahren keine echte Alternative und somit auch nicht zu empfehlen. Gleichzeitig ist es noch weniger sinnvoll, außer ein Widerspruchs- oder Klageverfahren läuft bereits einige Monate.
Richtig ist durchaus, dass sich mit dem Pflegestärkungsgesetz ab 2017, die grundsätzlichen Aussichten für Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz, verbessert haben (könnten). Es hängt auch seit 01.01.2017 immer noch vom Individualfall ab.
Da allerdings bei Ihrem Sohn, so haben wir Ihre Anfrage verstanden, keine eingeschränkte Alltagskompetenz anerkannt wurde, bleibt der Erfolg eines Neuantrages zu bezweifeln.
Somit empfehlen wir generell eher den Weg über den Widerspruch!
Die Aussagen der Pflegekasse sind eine Frechheit! Selbstverständlich haben Sie ein Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren. Ihnen bereits vorab die genannte Vorgehensweise quasi anzudrohen ist unseriös und unmoralisch.
Leider führen die meisten privat geführten Widerspruchsverfahren tatsächlich eher zu einer Ablehnung nach Aktenlage, während unsere Experten in 90 Prozent aller übernommenen Fälle erfolgreich sind. Damit stimmt ein Teil der Aussagen der Pflegekasse dann doch. Aber generell lässt sich das selbstverständlich nicht sagen.
Rufen Sie am besten unter 0800/611 611 1 (gebührenfrei) unsere Experten am bundesweiten Pflegetelefon an und lassen Sie sich zu einem solchen Widerspruchsverfahren beraten. Unsere Experten erreichen Sie Montag bis Freitag in der Zeit von 08:30 Uhr bis 17:30 Uhr sowie nach Terminabsprache.
Herzliche Grüße
Ihr BWPN-Team
Mein mann hat pflegegrad 4 und antrag auf alltagstaulichkeit wurde 2 mal per aktenlage abgelehnt bericht neurologen wegen deprisonen lag bei.mein mann liegt nur im bett und kann sich nicht bewegen garnicht selber spürt nichts mehr ist aber im kopf klar.as soll ich machen nach aplehnung danke für ihr nachricht
Liebe Frau Eberhardt,
wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich zunächst kostenlos von einem unserer Pflegeexperten (w/m) beraten lassen und dann gemeinsam besprechen, welcher Weg hier der sinnvollste ist. Sie erreichen unsere Experten von Montag bis Freitag zwischen 08:30 Uhr und 17:30 Uhr unter 0800/611 611 1 (gebührenfrei) sowie jederzeit nach Vereinbarung.
Alternativ senden Sie uns gern eine Nachricht per E-Mail wann es Ihnen am besten passt und wir rufen Sie gern an.
Herzliche Grüße
Ihr BWPN-Team
Was kann ich schreiben , Mein Mann am 10.04.2016 Einriss in der Hauptschlagader hatte ,zwei Tage später noch Beininfahrt (zwei Woche (Intensivstation) Insgesamt 37 Tage in Herz -Neurologische Klinik in Karlsruhe. Dann 6 Woche Geriatrie Reha in Gernsbach. Seit 2 Woche mein Mann ist zu Hause . Er 64 Jahre Ist , Er hat Rollstuhl , Rollator , 2 Krieke. und Pflegestufe 1 . Meine Frage ist ob kann ich Wiederspruch machen . Diese 12,5 Stunden im Monat ist drastisch zu wenig . Ich wollte noch zu schreiben er 19 kg. abgenommen . Er wieg jetzt 61,8 kg. Bitte helfen Sie mich . Danke
Liebe Frau Malenta,
aufgrund Ihrer Angaben ist keine seriöse Einschätzung möglich.
Bitte rufen Sie morgen ab 08:30 Uhr unter 0800/611 611 1 an und lassen Sie sich kostenlos von einem Pflegeexperten (w/m) beraten.
Herzliche Grüße
Bundesweites Pflegenetzwerk
Hallo,
unserer Vater hat zwei künstliche Hüften, Gicht, Rheuma ein schwaches Herz er ist hochgradig Schlaganfall gefährtet.Er kann seinen Haushalt nicht selbständig führen und an kalten Tagen seine Wohnung nicht beheitzen (da er Kohleheizung hat)sich Lebensmittel besorgen z.B. Getränke fällt ihm auch schwer bzw ist fast unmöglich.
Wir Kinder leben beide ca 600km von Ihm weg und können nicht mal eben vorbei kommen.
Jetzt hilft Ihm eine Bekannte einmal die Woche und um es auch etwas zu erleichtern (finanzell)haben wir ein Antrag auf Pflegestufe gestellt.Jetzt war gestern eine Dame vom MD bei ihm hat ihn turnübung machen lassen ihn gefragt ob er sich selbständig ein Brot schmieren kann und sich irgendwie 45min am Tag waschen kann.
alles ander würde eine Pflegestufe nicht rechtfertigen.
Jetzt meine Frage stimmt das? und lohnt sich der Widerspruch?
Lg
Liebe Frau C.,
die geschilderten (gesundheitlichen) Defizite Ihres Vaters erfüllen erfahrungsgemäß ausreichende Notwendigkeiten, für einen anzuerkennenden Fremdhilfebedarf, der zu einer Pflegestufe führen könnte/müsste. Allgemein lässt sich das zwar nicht festlegen, aber die gesundheitlichen Einschränkungen sind doch recht deutlich. Ein Widerspruchsverfahren könnte also durchaus sinnvoll sein.
Die hauswirtschaftlichen Verrichtungen sind zwar nicht unbedingt relevant. Aber es bleibt zu bezweifeln, ob Ihr Vater sich z. B. gemäß der Richtlinien selbst ausreichend waschen kann, bzw. können muss.
Bitte rufen Sie unter 0800/611 611 1 unsere Experten am bundesweiten Pflegenetzwerk an und lassen Sie sich ausführlich über die Möglichkeiten eines Widerspruchsverfahrens beraten. Kosten entstehen Ihnen weder für das Telefonat, noch für die Informationen oder die telefonische Beratung.
Nach einem Telefonat sind Sie vollumfänglich aufgeklärt und können wesentlichen beruhigter, die nächsten Schritte unternehmen.
Herzliche Grüße
Ihr Team des Bundesweiten Pflegenetzwerkes (BWPN)
Sehr geehrte Damen und Herren vom Bundesweitem Pflegenetzwerk,
ich brauche dringend professionelle Hilfe in einem Widerspruch.
Beantragt wurde die Pflegestufe von 1 auf 2 für meinen Mann,der im letztem Jahr einen Hirninfarkt und Schlaganfall erlitt.
Ich als Ehefrau und Pflegekraft komme mit dem ganzen Formularkrieg nicht mehr weiter.Bitte helfen sie uns!
Unsere Tel. xxxxx-xxxx ab 9Uhr
Liebe Frau Heyer,
wir haben vorsichtshalber Ihre Rufnummer unkenntlich gemacht. Aber Ihre Anfrage ist bereits an die Experten weitergeleitet und Sie erhalten heute ab 09:00 Uhr einen Anruf. Unabhängige Experten werden Sie informieren und beraten! – Und vielleicht haben Sie mit Hilfe unserer Pflegesachverständigen (w/m) bald schon die so dringend notwendige höhere Pflegestufe?!
Herzliche Grüße
Ihr Team vom BWPN
Meine Mutter (88 Jahre) mußte auf anraten Ihres Hausarztes ins Altenheim, da sie allein nicht mehr wohnen konnte. Bei der täglichen Arbeit fiel sie um.Aufgrund Ihres Krankenbildes wie chronische Rheuma, grüner Star, Zuckeranstieg auf 500mg, usw.usw.
Der Antrag zur Pflegestufe wurde von der BARMER GEK abgelehnt. Ich habe Widerspruch eingereicht. Ob das hilft weiß ich nicht.
Nach Auskunft der Mutter hat der Medizische Dienst nur eine Frage gestellt: Ob sie aufstehen kann? Der Heimpfleger tat dann noch das falsche und sagte zum MD das Mutter rüstig sei????
MFG Halanke
Sehr geehrter Herr Halanke
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ein Widerspruch nach abgelehnter Pflegestufe ist immer sinnvoll, so lange Sie sich professioneller Hilfe bedienen. Entscheidend für die richtige Vorgehensweise bei einem Widerspruch ist die kostenlose Erstberatung durch professionelle und unabhängige Pflegesachverständige, wie die des Bundesweiten Pflegenetzwerkes. Wir empfehlen immer, nach einer Ablehnung den ersten vor dem zweiten Schritt zu tun. Lassen Sie sich von uns kostenlos beraten.
Was müssen Sie nach Erhalt des ablehnenden Bescheides beachten?
In unserer kostenlosen Erstberatung erfahren Sie, dass ein sogenannter “formloser Widerspruch” an die zuständige Pflegekasse geschickt werden muss (erhalten Sie von uns kostenlos). Den fristgerechten Eingang des formlosen Widerspruchs müssen Sie sich immer schriftlich bestätigen lassen. Fristen sind danach keine nennenswerten mehr einzuhalten.
Lassen Sie das Pflegegutachten vom MDK oder Medicproof immer von einem unabhängigen Profi prüfen. Bei uns umfasst die Prüfung und Bewertung sämtliche pflegefachlichen Gesichtspunkte:
Welche Beeinträchtigungen bestehen?
Sind diese Beeinträchtigungen körperlich und/oder psychisch pflegerelevant (erfordern sie einen Hilfebedarf z. B. bei der Körperpflege, etc.)?
Nach der Prüfung des Gutachtens ist ein ausführliches Telefonat mit der betroffenen Person bzw. mit den Angehörigen, Pflegenden, ambulantem Pflegedienst, stationärer Einrichtung, zwingend erforderlich. In Ihrem Fall ist muss unser Pflegesachverständige (w/m) auf jeden Fall mit der Einrichtung sprechen. Die Aussage der Pflegekraft (sie ist noch rüstig) ist so oder so nicht aussagekräftig.
Nach dieser wichtigen Arbeit steht der tatsächliche Umfang der Hilfe in der Grundpflege fest.
Erfüllt der Hilfebedarf die Voraussetzungen einer Pflegestufe, lassen Sie sich eine pflegefachliche Widerspruchsbegründung formulieren. Sie als Betroffener oder Angehöriger, haben in der Regel das entsprechende Fachwissen nicht und formulieren mehr emotional als rational. Also eine ganz menschliche Reaktion, die aber von der Pflegekasse bzw. dem MDK/Medicproof-Gutachter (m/w) zu Ihrem Nachteil ausgelegt wird.
Die Durchsetzung einer Pflegestufe, so lange der Hilfebedarf die Voraussetzungen erfüllt, ermöglicht es den Betroffenen bzw. den Angehörigen, sich durch Leistungen der Pflegekasse, zumindest finanziell etwas besser zu stellen und ggf. die zusätzliche Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst zu sichern.
Eine professionelle Beratung rechnet sich immer! Sie wissen anschließend erheblich mehr als vorher und sind den Fallstricken der Pflegekassen und deren Erfüllungsgehilfen nicht schutzlos ausgeliefert.
Ein wichtiger Tipp: sollte Ihnen die Pflegekasse mitteilen, dass eine erneute Prüfung durch den MDK in Auftrag gegeben wurde, bestehen Sie unbedingt darauf, bei der Begutachtung anwesend zu sein!
Schicken Sie uns einen Terminvorschlag für ein kostenloses telefonisches Beratungsgespräch oder nutzen Sie das Anfrageformular zum Widerspruchsverfahren: Link. Wir melden uns gern zur angegebenen Zeit bei Ihnen!
Herzliche Grüße
Bundesweites Pflegenetzwerk
Habe für meine fast 92jährige Mutter Antrag auf Pflegestufe 1 gestellt. Nach 2maligem Ablehnen habe
ich nun Widerspruch eingelegt. Der wurde wiederum abgelehnt. Was kann ich noch tun?
Guten Tag,
Aus unbekannten Gründen ist uns dieser Kommentar entgangen, daher erst jetzt die verspätete Antwort. Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich unter 0800/6116111 am bundesweiten Pflegetelefon kostenlos von einem Experten beraten lassen. Dort wird Ihnen mitgeteilt, was nach Ablehnung des Widerspruchs zur Pflegestufe 1 zu tun ist und es wird Ihnen bei Bedarf auch gleich eine Vorlage für eine sinnvolle Antwort für die Pflegekasse zur Verfügung gestellt. Im Normalfall empfiehlt sich eine professionelle Stellungnahme zur Vorlage beim Widerspruchsausschuss. Geben Sie nicht vorschnell auf – es lohnt sich in den meisten Fällen am Ball zu bleiben. Nutzen Sie zukünftig am besten nicht die Kommentarfunktion der Beiträge für wichtige Anfragen, sondern rufen Sie an oder wählen Sie unser Kontaktformular.
Herzliche Grüße
Ihr Bundesweites Pflegenetzwerk