Investitionskosten im Fachlexikon

Investitionskosten können auf die Pflegebedürftigen zukommen, die in einer vollstationären Einrichtung gepflegt werden müssen.

Investitonskosten sind Kosten, die der Betreiber eines Pflegeheimes „investieren“ muss, um die für den Betrieb einer Pflegeeinrichtung notwendigen Instandsetzungen oder Neubauten zu finanzieren.

Es ist vergleichbar mit Investitionen, die ein Hauseigentümer für z. B. Renovierungen, Ausbau etc. aufwenden muss.

Siehe § 82 SGB XI: Finanzierung der Pflegeeinrichtungen

  1. Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
    1. eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie
    2. bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
      Die Pflegevergütung umfasst bei stationärer Pflege auch die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung; sie ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.
  2. In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
    1. Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten oder instand zu setzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,
    2. den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,
    3. Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,
    4. den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,
    5. die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
  3. Einrichtungen mit öffentlicher Förderung
    Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs. 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung nach § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtungen diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen.
    Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden.
    Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe, Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch Landesrecht* bestimmt.
  4. Einrichtungen ohne öffentliche Förderung
    Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der Landesbehörde mitzuteilen.
  5. Öffentliche Zuschüsse zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse) sind von der Pflegevergütung abzuziehen.