Behandlungspflege ist eine Leistung der Krankenkasse, nicht der Pflegekasse!

Der Hausarzt stellt eine entsprechende Verordnung aus, die von der Krankenkasse genehmigt werde muss, bevor ein Pflegdienst die Behandlungspflege durchführen darf.

Diese medizinischen Leistungen  beinhalten die Übernahme von z. B.:

  • Injektionen
  • Verbandswechseln
  • Blutzuckermessungen
  • Legen und Wechseln von Blasenkathetern
  • Medikamentengabe
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen

Daher kommt es in der Praxis auch häufig vor, dass ein ambulanter Pflegedienst zur Behandlungspflege ins Haus kommt und gleichzeitig auch Pflegesachleistungen (z. B.: Körperpflege, An- und Auskleiden, etc.) durchführt.

Es werden zwar beide Leistungsarten vom gleichen Pflegedienst erledigt, aber die Behandlungspflege zahlt die Krankenkasse und die Pflegesachleistung wird mit der Pflegekasse der Krankenkasse abgerechnet.