Ambulante Pflegeeinrichtung (Pflegedienst)

Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
(Erläuterungen SGB XI)

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Richtlinien / Gesetze / Definition

Ambulanter Pflegedienst

Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Er bietet Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige zum Beispiel Beruf und Pflege sowie Betreuung besser organisieren können. Das Leistungsangebot der häuslichen Pflege, auch ambulante Pflegesachleistungen genannt, erstreckt sich über verschiedene Bereiche. Dies sind vor allem

  • grundpflegerische Tätigkeiten wie etwa Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und Lagerung;
  • häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung wie zum Beispiel Medika­mentengabe, Verbandswechsel, Injektionen;
  • Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, Unterstützung bei der Vermitt­lung von Hilfsdiensten wie Essensbelieferung oder Organisationvon Fahrdiensten und Krankentransporten sowie
  • hauswirtschaftliche Versorgung, zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung.

Die ambulante Pflege ermöglicht Betroffenen, in der vertrauten Umgebung zu bleiben. Ambulante Pflegedienste bieten neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch häusliche Betreuung als Sachleistung an.

Darüber hinaus können ambulante Pflegedienste sogenannte zusätzliche Betreuungs-und Entlastungsleistungen anbieten. Hierzu zählen besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegedienste. Erstattet werden hierfür auf Antrag bis zu 104 Euro oder 208 Euro pro Monat – also bis zu 1.248 Euro oder 2.496 Euro jährlich – zusätzlich zu dem jeweiligen Leistungsbetrag für ambulante Pflegesachleistungen.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung und Zusammenstellung des von ihnen gewünschten Leistungsangebots in der häuslichen Pflege. Sie sind vom Pflegedienst vor Vertragsschluss und zeitnah nach jeder wesentlichen Veränderung durch einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten ihrer konkret beabsichtigten Leistungsinanspruchnahme zu informieren. Dadurch bleibt die Gestaltungsmöglichkeit mit der damit verbundenen Kostenfolge für die Pflegebedürftigen im Rahmen ihres jeweiligen Pflegearrangements transparent und nachvollziehbar.

Einen Überblick über zugelassene Pflegedienste geben die Leistungs-und Preisvergleichslisten, die die Pflegekassen kostenfrei zur Verfügung stellen. Die ambulanten Sachleistungen der Pflegeversicherung für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes (Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und häusliche Betreuung) betragen monatlich in der Pflegestufe I bis zu 468 Euro, in der Pflegestufe II bis zu 1.144 Euro und in der Pflegestufe III bis zu 1.612 Euro (in Härtefällen bis zu 1.995 Euro).

Seit dem 1. Januar 2013 werden diese Leistungen bei der Pflege von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf aufgestockt. Auch Versicherte in der sogenannten „Pflegestufe 0“ können ambulante Pflegesachleistungen erhalten.

Wird der Leistungsbetrag für ambulante Pflegesachleistungen nicht oder nicht voll für den Bezug ambulanter Sachleistungen ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag seit dem 1. Januar 2015 auch verwendet werden, um eine zusätzliche Kostenerstattung für Leistungen niedrigschwelliger Betreuungs-und Entlastungsangebote zu beantragen. Auf diese Weise können maximal 40 Prozent des jeweiligen ambulanten Sachleistungsbetrags umgewidmet werden.

(Quelle: BMG)